§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
§ 46 Abs 3 VwGG (zweiwöchige Frist zur Antragstellung ab Aufhören des Hindernisses, Angaben über Rechtzeitigkeit im Antrag erforderlich; Nichtangaben trotz Mängelbehebungsauftrages)
§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
§ 46 Abs 3 VwGG (zweiwöchige Frist zur Antragstellung ab Aufhören des Hindernisses, Angaben über Rechtzeitigkeit im Antrag erforderlich; Nichtangaben trotz Mängelbehebungsauftrages)