§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit, keine; Zurückziehung des Asylantrages; rechtliches Interesse an inhaltlicher Erledigung)
VwGH 26.04.2001, 2000/20/0022
In dem hg Erk vom 29.03.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089, wurde ausführl zur Zulässigkeit der Zurückziehung eines AsylA in jeder Lage des (Verw)Verf, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des BerufungsB, Stellung genommen. Es bestehen keine Bedenken, dass eine A-Rückziehung auch durch den Bf selbst, ohne Mitwirkung seines Rechtsvertreters rechtswirksam geschehen kann (vgl zur Zurückziehung der Beschw VwGH 03.12.1980, 2689/80). In VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504 bis 0506, wurde betont, dass die (rechtswirksame) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden A im Berufungsverf eine zulässige und fristgerechte Berufung voraussetzt. Eine nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzl B erklärte A-Rückziehung könne nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen B die Grundlage entzogen wäre. Daraus folgt, dass diese Wirkung auch einer Zurückziehung des AsylA nach Rechtskraft des BerufungsB im Rahmen des verwgerichtl Verf nicht mehr zukommen kann.