§ 33 Abs 1 VwGG (Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Begriff, Beseitigung des angefochtenen Bescheides; keine, fehlendes rechtliches Interesse an Sachentscheidung)
VwGH 18.05.2001, 2000/02/0200
Klaglosstellung gem § 33 Abs 1 VwGG bedeutet die Herbeiführung des Zustandes durch die bel Beh, der mit der Beschw herbeigeführt werden soll, näml die Beseitigung des angef B (vgl die in Dolp , Die VerwGerichtsbarkeit3, S 307 wiedergegebene Rsp VwGH). Im ggstdl Fall wurde aber nicht der angef B beseitigt, denn die bel Beh hob nach BeschwErhebung nicht den angef B sondern ihren im InstZug ergangenen B vom 30. 9. 1998 gem§ 68 Abs 2 AVG, mit welchem dem A der Bfin vom 4. 8. 1998 auf Zuerkennung der Sondernotstandshilfe keine Folge gegeben worden war auf.