Art 130 Abs 2 B-VG (Ermessen; Prüfung durch den VwGH nur dahin, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde; Prüfungen betreffend Kenntnisse und Fähigkeiten, Prüfungsentscheidungen sind Gutachten; Überprüfung von Prüfungsentscheidungen hinsichtlich gesetzmäßigen Zustandekommens und Nichtvorliegens eines Ermessensmissbrauches)