§ 8 Z 1 VermG (Grenzkataster; verbindlicher Nachweis der Grenzen der Grundstücke)
§ 17 Z 3 iVm § 41 Abs 3 VermG (Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster, Beschluss des Grundbuchsgerichts oder nach sonstiger Grenzvermessung hinsichtl jener Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst und für die Zustimmungserklärung der angrenzenden Eigentümer)