§ 9 Abs 6 StVO (Verhalten bei Bodenmarkierungen, Richtungspfeile, Verpflichtung zur entsprechenden Weiterfahrt ab Kreuzungsbeginn im gesamten Kreuzungsbereich; Geltung, Einschränkung durch Umkehrverbot gemäß § 14 Abs 2 , keine; Aufhebung des Verbotes durch Fehlen des Gebotszeichens „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“, keine; Lichtzeichens, Vorgehen vor Bodenmarkierung nur bei Widerspruch; Tatumschreibung)