§ 4 Abs 5 StVO (Verhalten bei Verkehrsunfällen, Meldepflicht; Verletzung; Verwaltungsstrafverfahren; Gegenüberstellung, Möglichkeit, keine; kraftfahrzeugtechnisches Gutachten, Einholung, keine; Mangelhaftigkeit des Verfahrens, keine)
§ 51g Abs 1 VStG (Beweisaufnahme, entscheidungswesentliche Beweise, Aufnahme durch UVS; Fragerecht lediglich soweit zur Klärung des Sachverhaltes notwendig)