§ 14 PassG 1992 (Versagung; nachzuweisende Identität; Eintragung ausländischer akademischer Grade; „PhD“ nach dem Namen)
VwGH 13.03.2001, 98/18/0264
Nach § 67 Abs 1 UniStG hat eine Person - unter den dort genannten näheren Voraussetzungen - das Recht, einen ihr verliehenen akademischen Grad zu führen und (in abgekürzter Form) in eine öffentl Urkunde - somit auch in einen Reisepass - eintragen zu lassen, von welchem Recht sie nach ihrem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht. Nach der hg Rsp ergibt sich daraus, dass ein akademischer Grad zur Festlegung der Identität des Bf nicht erforderl ist (vgl dazu das zu § 38 AHStG ergangene, in Anbetracht der diesbezügl nicht geänderten Rechtslage aber auch hier einschlägige Erk vom 25.01.1983, 05/2777/79, Slg Nr 10.953/A [nur Rechtssatz]). Von daher hat die bel Beh die Rechtslage verkannt, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass zur Identität eines Passwerbers iSd § 14 Abs 1 Z 1 des PassG 1992 auch seine akademischen Grade gehörten, und darauf gestützt den in Rede stehenden A abgewiesen hat, zumal kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines anderen Passversagungsgrundes nach § 14 leg cit gegeben ist. Der Umstand, dass der Bf nach Ausweis der vorgelegten VerwAkten - da die Geltungsdauer seines alten Reisepasses abgelaufen war - „ohne Präjudiz“ einen Reisepass übernahm, in dem seine akademischen Grade in einer anderen als der von ihm beantragten Form eingetragen sind, vermag an diesem Ergebnis angesichts des klaren Abspruchs im bekämpften B nichts zu ändern.