§ 12 Abs 2 Krnt JSchG (Verbot des Konsums alkoholischer Getränke oder Mischgetränke; Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr, Verbot betreffend Getränke mit 12 Vol % übersteigendem Alkoholgehalt)
§ 151 Abs 1 GewO 1994 (Alkoholausschank an Jugendliche; Verbot; Maßgabe der landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen)