§ 37 Abs 1 Tir JagdG 1983 (Abschussplan, Erfüllung rechtzeitige)
VwGH 26.01.2000, 99/03/0364
Gerade wenn mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu rechnen ist, muss der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige Durchführung des Abschusses Sorge tragen (VwGH 20.05.1998, 96/03/0026).