§ 3 Nö JagdG 1974 (jagdbare Tiere; Nebelkrähe nicht aufgezählt)
§ 17 Abs 1 Nö JagdG 1974 (Ruhen der Jagd ua in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen Höfen; Schießen einer Nebelkrähe auf dem Dach des Nachbarhauses von einem Zimmer aus)
§ 17 Abs 5 Nö JagdG 1974 (Befugnis des Jagdausübungsberechtigten, auf den in Abs 1 bezeichneten Grundstücken ua kranken Wild zu töten)