§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung wegen Konkurseröffnung oder Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels hinreichendem Vermögens, Absehen, Voraussetzungen, vorwiegendes Gläubigerinteresse, Behauptete Zahlungsvereinbarungen, keine)
VwGH 09.05.2001, 2001/04/0066