§ 28 AsylG 1997 (Ermittlungspflicht, Umfang, Amtswegigkeit; erforderliche Parteienvernehmung, unterlassene neuerliche Ladung nach unentschuldigtem Fernbleiben)
VwGH 29.03.2001, 2000/20/0488
Der Bf erstattete bereits in seiner Berufung ein weiteres substantiiertes Vorbringen insb über Folterungen während seiner Haft. Als Beweis für dieses Vorbringen kam nach der Aktenlage nur die Vernehmung des Bf als bet Partei gem § 51 AVG in Frage. Die bel Beh war daher gehalten, ihre Ermittlungen trotz eines (vorderhand) nicht begründeten bzw nicht entschuldigten Fernbleibens einer zu vernehmenden Partei fortzusetzen, weil ein erstmaliges und einmaliges Fernbleiben ohne Hinzutreten bes Umstände nach der Lebenserfahrung noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass sich der Bf etwa seiner Vernehmung entziehen will.