§ 35 FrG 1997 (Unzulässigkeit der Ausweisung)
§ 35 Abs 2 FrG 1997 (ebenso; wenn Fremder vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen; gleich zu verstehen wie die gleiche Wendung in § 38 Abs 1 Z 3 ; Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der maßgeblichen Umstände)