§ 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (befristetes Aufenthaltsverbot, strafgerichtliche Verurteilungen wegen schweren Betruges und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung)
§ 37 FrG 1997 (Schutz des Privat- und Familienlebens, Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes)