§ 11 Abs 1 Oö StrG 1991 (Widmung als Gemeindestraße, Verordnung des Gemeinderats)
§ 11 Abs 2 Oö StrG 1991 (ebenso; Verlauf über eine bestehende Privatstraße; Wirksamkeit erst mit Erteilung der allenfalls erforderlichen straßenrechtlichen Bewilligung; Verordnung betreffend eine Aufschließungsstraße, Enteignung vor Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung zulässig, da Straße bereits besteht)