§ 45 Abs 1 Oö BauO (Festlegung von Neuplanungsgebieten, Verordnung des Gemeinderats; Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung)
§ 45 Abs 2 Oö BauO (ebenso, Wirkung; Erteilung von Bauplatzbewilligungen nur ausnahmsweise, wenn anzunehmen, dass die Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder behindert; Abweisung eines Antrags auf Bauplatzbewilligung unter Hinweis auf die Verordnung)