§ 6 Abs 2 Vlbg BauG (oberirdische Gebäude; Abstandsflächen; sechs Zehntel des Abstands zwischen Außenwand und Schattenpunkt bei Lichteinfall in 45 Grad)
§ 6 Abs 7 Vlbg BauG (oberirdische Gebäude; Seitenabstand; 3 m von der Nachbargrenze)
§ 6 Abs 10 Vlbg BauG (Verwendungszweck des Bauwerks lässt eine das Ortsübliche übersteigende Belästigung erwarten, Vorschreibung größerer Abstände; kein subjektives Recht auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes; Beurteilung an Hand eines an der Widmung orientierten Durchschnittsmaßstabes; nach der Widmungskategorie laut Flächenwidmungsplan übliche Immissionen sind hinzunehmen; Vogelhaltung in Kellerraum)