§ 4 Abs 3 Z 10 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Voraussetzungen, Versagungsgrund, wichtige Gründe in der Person des Ausländers, wiederholte Verstöße; widerlegliche Vermutung)
VwGH 04.04.2001, 99/09/0149
Für die Auslegung des unbest G-Begriffes „wichtiger Grund“ in § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öff Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer BeschäftigungsBew abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der G-Geber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Best des AuslBG.