§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung einer Frist oder der mündlichen Verhandlung mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Versäumung der Berufungsfrist wegen Erkrankung während des Hinterlegungszeitraumes, Erfordernis des Zurverfügungstehens der gesamten Rechtsmittelfrist)
VwGH 22.02.2001, 2000/20/0495