§ 56 AVG (Bescheid, Begriff)
§ 62 Abs 1 AVG (ebenso, Zustellung; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Zustellung für die anzuwendende Rechts- und Sachlage; Bescheidzustellung nach Auflösung der erlassenden Kollegialbehörde)
§ 68 Abs 4 Z 1 AVG (ebenso, rechtskräftiger, Aufhebung, Nichtigkeit; absolute Nichtigkeit, Erledigung des Akademischen Senates nach dem „Kippen“)