§ 13 Abs 3 AVG (schriftliche Anbringungen, Mängel; Fehlen eines begründeten Berufungsantrages; Zurückstellen zur Verbesserung)
VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261
1. Fehlt ein begründeter BerufungsA, ist die Berufung nach § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl etwa VwGH 18.12.2000, 2000/10/0154, mwN). Dafür, dass - wie die bel Beh (BMLFUW) meint - Berufungen nicht von der Nov des AVG BGBl I 1998/158 erfasst werden sollten, findet sich weder im Wortlaut des § 13 AVG noch in den Mat zur AVG-Nov 1998 (1167 BlgNR 20. GP) eine Grundlage, zumal schon nach der bis zur besagten Nov geltenden Rechtslage (formelle) Mängel von Berufungen verbesserungsfähig waren (vgl dazu etwa Walter/Mayer , VerwVerfRecht7, Rz 160, 161, 524, mwN) und laut diesen GesMat mit der Nov dieser Best Differenzierung zw formellen und materiellen Mängel aufgehoben werden und jeder prinzipiell verbesserungsfähige Mangel eines Anbringens einer Verbesserung zugängl werden sollte (vgl RV 1167 BlgNR 20. GP, 26, „Zu Z 3 [§ 13 samt Überschrift]“).