§ 13 Abs 1 AVG (Anbringen, bei Formvorschriften ist der Zeitpunkt des Einlangens maßgebend, nicht der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sofern in einer Übergangsvorschrift nicht anderes angeordnet ist)
§ 13 Abs 3 AVG idF vor BGBl I 1998/158 (Mangelverbesserung, nur für formelle Mängel)