§ 52a Abs 1 VStG (Neufassung des Bescheidspruches; Beschwerderecht, keines; keine Bekämpfung des ursprünglichen Bescheides; Besserstellung)
VwGH 23.01.2000, 97/21/0734
Erlässt die Berufungsbeh einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten B, mit dem eine Neufassung des B-Spruchs (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste BerufungsB aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) B ersetzt. Der neue B tritt an die Stelle des ursprünglichen.