§ 9 Abs 7 VStG (Personengesellschaften des Handelsrechts, Haftung für Geldstrafen ihrer nach außen vertretungsbefugten Personen; Parteistellung der Personengesellschaften im Verwaltungsstrafverfahren)
VwGH 22.02.2001, 2000/07/0036
Nach VwGH (verst Sen) 21.11.2000, 99/09/0002, hat auch der Haftungspflichtige nach § 9 Abs 7 VStG - das ist hier die ErstBfin (eine KG) - im VerwStrafVerf Parteistellung, wobei ihm sämtl Parteirechte einschließl des Rechts zur Erhebung einer Berufung zustehen. Im VerwStrafVerf gegen das Organ der ErstBfin kam dieser daher bereits Parteistellung zu, auch das StrafErk 1. Inst war ihr daher zuzustellen. Die unzweideutige Adressierung des inhaltl gegen den ZweitBf gerichteten StrafErk an die ErstBfin ist daher nicht berichtigend in eine Adressierung an den ZweitBf umzudeuten.