§ 17 Abs 1 VStG (Verfall, nur Gegenstände, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden, sofern Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen; Verfall als Sicherungsmittel; Verfahren nach AVG; Verfall unabhängig von Strafe)