§ 32 Abs 2 VStG (Verfolgungshandlung; Schreibfehler hinsichtlich des Datums keiner berichtigenden Auslegung zugänglich)
§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch; Konkretisierung der Straftat, Tatzeit; Schreibfehler keiner berichtigenden Auslegung zugänglich)