§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Rechtsanwaltskanzlei, keine Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes hinsichtlich bloß technischer Vorgänge; unvollständige Vorlage nach Mängelbehebungsauftrag durch sonst zuverlässige Kanzleikraft)
VwGH 06.03.2001, 2001/01/0029