§ 65 VwGG (Antrag nach § 11 AHG , Bezeichnung des Bescheides und allenfalls der vom VwGH zur Überprüfung verlangten Punkte; Bescheid muss weder ein letztinstanzlicher sein noch dem Rechtsbestand angehören)
§ 70 VwGG (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides)