Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung, Wirkung; Nichtanwendung nur auf den Anlassfall, sofern VfGH nicht anderes ausspricht; Ausdehnung der Anlassfallwirkung; Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach Kundmachung des aufhebenden Ausspruches, Anwendung der bereinigten Rechtslage bei der Prüfung des vor der Aufhebung erlassenen Gemeindebescheides)