§ 2 Abs 1 Oö SpielapparateG 1999 (Spielapparat, Begriff; Verrichtung zur Durchführung von Spieler)
§ 2 Abs 2 § 2 Abs 1 Oö SpielapparateG 1999 (Geldspielapparat; Spielapparate iSd Abs 1, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich von überwiegend vom Zufall abhängt; ua Apparate mit Geldspielprogramm; Gamblespiel, bei dem Teilergebnis mit Risikotaste verdoppelt oder verloren werden kann)