Krnt StrG 1991 (Enteignung; auch von Grundstücken im Eigentum von Gebietskörperschaften, gegebenenfalls auch öffentliches Gut; Projekt zur Schließung einer Lücke einer im Landesstraßenverzeichnis enthaltenen Straße)
VwGH 30.01.2001, 2000/05/0284
Auch Liegenschaften, die im Eigentum anderer Gebietskörperschaften stehen, können, selbst wenn sie als öff Gut gewidmet sind, Ggstnd der Enteignung sein (Brunner , Enteignung für Bundesstraßen, S 2, und die dort angeführte Literatur). Da die Gd iSd § 61 Abs 1 Krnt StrG 1991 Eigentümerin des enteigneten Liegenschaftsteiles ist, die Gemeinde mit der mitbet Partei (Land Kärnten) weder ident, noch derselben Gebietskörperschaft zuzurechnen ist, und sich die mitbet Partei die Verfügungsmacht über den benötigten Liegenschaftsanteil nicht im Wege eines Verwaltungsübereinkommens verschaffen konnte, waren die Voraussetzungen für eine Enteignung gegeben.