§ 5 Abs 1 StVO (Atemluftprobe; Atemluftmessgerät, mangelnder Eichschein, Feststellungsmängel bzgl der letzten Eichung)
VwGH 5. 7. 200, 2000/03/0090
Der in der Begr des angef B erwähnte „Überprüfungsbericht“ der Herstellerfirma des Gerätes v 5. 11. 1999 enthält den Vermerk „Datum der Eichung 04. 05. 1998“. Mit dieser Urkunde hätte sich die bel Beh aber nicht zufrieden geben dürfen, enthält doch die Beilage zur Anzeige hinsichtl des verwendeten Atemluftmessgerätes die Angabe „letzte Überprüfung am 03. 02. 1998“. Diese Unstimmigkeit ist aufklärungsbedürftig und hätte die bel Beh veranlassen müssen, das Datum der letzten vor dem Tatzeitpunkt gelegenen Eichung des Gerätes durch weitere Ermittlungen, insb Beischaffung des Eichscheines oder einer eichamtl Bestätigung darüber, dass der verwendete Alkomat im Tatzeitpunkt die erforderl Eichung aufgewiesen hatte, klarzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Überprüfung des Alkomaten durch die Herstellungsfirma mit der gem § 13 Abs 2 Z 8 des Maß- und Eichgesetzes erforderl Eichung nicht gleichgesetzt werden kann (VwGH 23.02.2000, 99/03/0023). Aufhebung.