§ 89a Abs 7 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen, Beseitigung, Kostenvorschreibung, Voraussetzungen, „Aufstellen“ oder „Lagern“, keines bei Elementarereignis; Baum, Sturmschaden)
VwGH 30.03.2001, 97/02/0167
Voraussetzung für die Vorschreibung von Kosten nach § 89a Abs 7 StVO ist, dass von einem „Aufstellen“ oder „Lagern“ des entfernten Gegenstandes ausgegangen werden kann.