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VwGH 20. 12. 2000, 2000/08/0090 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/930ZfV 2002, 422

§ 33 Abs 4 AlVG (Notstandshilfe; Antrag auf Arbeitslosengeld; Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; behördliche Prüfung)

VwGH 20.12.2000, 2000/08/0090

Der Bf strebte mit seinem A v 26. 5. 1999 eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung an. Der Umstand, dass der Bf im A v 26. 5. 1999 die begehrte Leistung durch Ankreuzen des Arbeitslosengeldes ausdrückl bezeichnet hat, enthob die Beh aber nicht von der Prüfung, ob bei der gegebenen Sachlage im Falle des Nichtbesehens eines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen der in § 6 Abs 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind. Im Falle des beschäftigungslosen Bf wäre naheliegenderweise der Anspruch auf Notstandshilfe zu prüfen gewesen. Der Bf hat nach der Aktenlage bis 31. 8. 1991 Arbeitslosengeld bezogen und diesen Anspruch erschöpft. Der hier gegenständl A v 26. 5. 1999 liegt außerhalb der Frist des § 33 Abs 4 AlVG. Diese Frist dauerte v 1. 9. 1991 bis zum 31. 8. 1994. In VwGH 29.06.1999, 99/08/0013, hat der GH ausgesprochen, dass die Zeit nach der Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, während der der Arbeitslose nur durch die verfassungswidrige Rechtslage daran gehindert war, sich mit Aussicht auf Erfolg um die Notstandhilfe zu bewerben, nicht in die Frist des § 33 Abs 4 AlVG einzurechnen.

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