§ 36 AlVG (Mitwirkungspflichten; gemeinsamer Haushalt)
VwGH 20.12.2000, 96/08/0297
Aus § 36c AlVG lässt sich keine Verpflichtung der Behörde ableiten, die Ehegattin des Bf zu einer Erklärung über das Vorliegen oder Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes aufzufordern. In Ermangelung einer nachvollziehbaren Erklärung des Bf dafür, warum er in allen früheren Eingaben wahrheitswidrig die Ehewohnung als seine Wohnadresse angegeben haben sollte, war die Beh nicht daran gehindert, diesen früheren Angaben des Bf zu folgen, ohne zuvor - von Amts wegen - die vom Bf nicht beantragte Einvernahme seiner Ehegattin durchzuführen.