§ 33 AlVG (Notstandshilfe; Voraussetzung; Einkommen; Auflösung von Ersparnissen; Mieteinnahmen)
VwGH 20.12.2000, 95/08/0107
Gegenstand der Beurteilung ist bei der Prüfung der Notlage das Einkommen. In Bezug auf Unterhaltszahlungen hat der VwGH - zu einer Rechtslage, nach der diese nicht als „Einkommen“ zu werten waren - auch schon ausgesprochen, die detaillierte Regelung der Frage, was ua bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe als „Einkommen“ zu werten sei, erlaube in diesem Punkt kein Ausweichen auf die „gesamten wirtschaftl Verhältnisse“ (vgl VwGH v 16.03.1999, 97/08/0554, und v 21.09.1999, 99/08/0072). Zum Kauf eines Hauses verwendete Ersparnisse und fiktive Mieteinnahmen, die nicht erzielt werden, sondern nur erzielt werden könnten, sind kein Einkommen des Arbeitslosen. Sie sind in die Prüfung der Frage, ob sich die notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen mit dessen Einkommen befriedigen lassen, daher grundsätzl nicht einzubeziehen.