§ 25 Abs 1 AlVG (Arbeitslosengeld; Widerruf und Rückforderung; Geschäftsführertätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze; Ermittlungsverfahren; Beteiligung an ausländischer Gesellschaft)
VwGH 20.12.2000, 95/08/0089
Der Bf - der in einem im Mai 1990 gestellten A auf Arbeitslosengeld noch jede Beschäftigung, selbstständige Erwerbstätigkeit oder sonstige Einkommenserzielung verneint hatte - gab auch im A v 2. 9. 1991 an, er habe kein eigenes Einkommen. Die selbstständige Erwerbstätigkeit, deren Vorliegen er bejahte, bezeichnete er nicht näher. Bei der Frage, ob er in Beschäftigung stehe, gab er an, er sei „Geschäftsführer der Z Bautechnik OHG IG“. In der mit ihm aufgenommenen Niederschrift erklärte er ohne Einschränkung auf eine best Tätigkeit, er habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit „am 2. 9. 91 begonnen“. Weiters erklärte er „an Eidesstatt“ und ebenfalls ohne Einschränkung etwa auf eine von mehreren Personenges, das der „Gesamtbetrag“ seiner Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 0 S betragen werde.