§ 10 Abs 2 AlVG (Notstandshilfe; Nachsicht vom Ausschluss; Selbstständige Erwerbstätigkeit)
VwGH 20.12.2000, 95/08/0018
Aus dem Schreiben des Arbeitsamtes v 4. 5. 1994 („Betreff Arbeitsvermittlung“) an den Bf ergab, dass die B-Versicherung Kundenberater suche. Auch aus der Niederschrift mit dem Bf vor der Landesgeschäftsstelle am 8. 8. 1994, wonach die Herren der B-Versicherung ua darauf hingewiesen hätten, dass für den Bez Horn und Waidhofen/Thaya Mitarbeiter gesucht würden und die Möglichkeit eines weiteren persönl Gespräches für Interessenten bestünde, ergibt sich, dass der Bf sehr wohl wusste, dass die B-Versicherung Kundenberater suchte und zu diesem Zweck zu persönl Gesprächen einlud. Es traf ihn daher, unabhängig davon, ob ihn das Arbeitsamt ausdrückl dazu aufforderte, die Verpflichtung, von sich aus alle gebotenen (nach dem hier unstrittigen Sachverhalt auch nahe liegenden) Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, also von sich aus unverzügl oder spätestens bis 13. 6. 1994 der Einladung der B-Versicherung Folge zu leisten und einen Termin zu vereinbaren. Eine ausdrückl Hinweises auf die Folgen einer Unterlassung bedurfte es ich auf den eindeutigen Zweck und Inhalt der Job-Börse, dem Bf eine neue Beschäftigung zu vermitteln, nicht. Dass dies dem Bf klar war, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der Berufung, wonach er lieber seinen Weg der Selbstständigkeit fortsetzen, als wiederum in ein unsicheres Arbeitsverhältnis zurückkehren wolle. Der Bf beabsichtigte danach in der Versicherungsbranche weiterhin selbstständig erwerbstätig zu sein, was allerdings nicht zu Lasten der Arbeitsmarktverw gehen darf (vgl VwGH v 05.09.1995, 94/08/0252). Abw.