§ 2 Abs 1 Oö GdUnfallfürsorgeG (Dienstunfall, Legaldefinition; notwendiger Inhalt von Spruch und Begründung)
§ 13 Abs 2 Oö GdUnfallfürsorgeG (Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen, nur bei Änderung in der Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 5 %)