§ 23 idF LGBl 1991/1 Tir PflegegeldG (Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen; Antragsrecht nur der in § 12 Abs 1 genannten Personen)
VwGH 20.02.2001, 2000/11/0277
2. § 12 Tir PGG beruft seit der Nov LGBl 1999/1 ausdrückl nur jene Pers, die die Lasten der Pflege tats überwiegend getragen haben, zur Rechtsnachfolge und gewährt nur diesen Pers Parteistellung in einem im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen noch nicht abgeschlossenen Verf auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes nach dem Tir PGG. Die Bfin vermag deshalb ihren Rechtsanspruch nicht auf ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen gem § 531 ABGB zu stützen. Abw.