§ 8 Abs 1 Wr SHG (Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen)
§ 13 Abs 2 Wr SHG (Unterhaltsleistung eines Dritten an unterhaltsberechtigten Angehörigen; gesonderte Prüfung jeder in Hausgemeinschaft lebenden Person auf ihre Hilfsbedürftigkeit)