§ 45 Abs 2 AVG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung)
§ 46 AVG (Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel; kein höherer Beweiswert eines Fakultätsgutachtens)
§ 52 AVG (Amtssachverständiger; keine Befangenheit durch Dienstverhältnis zu betroffenem Rechtsträger)