§ 23 Abs 2 letzter Satz WehrG (Beschluss der Stellungskommission, auf „Tauglich“ lautend, Zustimmung des Arztes erforderlich; Begründung der öffentlichen Beurteilung)
VwGH 20.03.2001, 99/11/0081
Ein auf „Taugl“ lautender Beschluss der StellungsKomm bedarf gem § 23 Abs 2 letzter Satz WehrG der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zugrunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, aus welchem Grund der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperl und geistige Eignung. Dies erfordert in Fällen, in denen Krankheitszustände oder Gebrechen festgestellt werden, welche die mögl Kraftanstrengung und Beweglichkeit - aus welchen Gründen immer - beeinträchtigen, nachvollziehbare Ausführungen dazu, in welchem Ausmaß der Stellungspflichtige aufgrund seiner festgestellten Gesundheitszustandes in der Kraftanstrengung und Beweglichkeit gehindert ist.