§ 44 Abs 1 lit a KFG (Aufhebung der Zulassung durch Behörde, kein verkehrs- und betriebssicherer Zustand und keine Glaubhaftmachung der Nichtverwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr)
§ 44 Abs 2 lit a KFG (Aufhebung der Zulassung durch Behörde, Ermessensentscheidung, wiederholtes Nichtentsprechen der Aufforderung zur Überprüfung)