§ 7 Abs 5 FSG (Verkehrsunzuverlässigkeit, Wertung bestimmter Tatsachen; Kriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit)
VwGH 12.12.2000, 2000/11/0238
Wenn der Bf rügt, dass zwischen dem (2.) Alkoholdelikt und der Erlassung des angef B ungefähr 18 Monate verstrichen sind, nach denen von einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, so rügt er damit die Wertung der vorliegenden best Tatsache iSd § 7 Abs 5 FSG an Hand des Wertungskriteriums der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit. Die Entziehung der Lenkerberechtigung begegnet hier deswegen keinen Bedenken, weil bei einem Ersttäter in Ansehung von Alkoholdelikten gem § 26 Abs 1 iVm § 29 Abs 4 FSG eine in der Vergangenheit liegende Entziehung der Lenkberechtigung für vier Wochen von der vorläufigen Abnahme des Führerscheins an zu verfügen wäre und der Bf als Wiederholungstäter nicht insofern besser gestellt werden darf, als ihm gegenüber eine solche in der Vergangenheit liegende Entziehung nicht mehr verfügt werden dürfte. Abw.