§ 4 Abs 3 FSG (Probezeit, Anordnung einer Nachschulung bei schwerem Verstoß, keine Bindung der Kraftfahrbehörde an Ausmaß der im Strafbescheid festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung; Bestreitung erforderlich)
VwGH 20.02.2001, 98/11/0306
Eine rk Bestrafung wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs 2 StVO, uzw auch dann, wenn der StrafB in seinem Spruch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberscheitung erwähnt, bewirkt hinsichtl des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bindung der KraftfahrBeh. Diese iZm § 26 Abs 3 FSG stRsp des VwGH (vgl zB VwGH 12.04.1999, 98/11/0272) ist auch auf den Fall des § 4 Abs 3 FSG zu übertragen. Es obliegt daher der KraftfahrBeh, auf einer unbedenkl Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen.