§ 42 Abs 1 KFG (Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände, Anzeigepflicht; Standortänderung, Meldepflicht der Gewerbebehörde bei gleichzeitiger Standortänderung des Unternehmens, keine)
VwGH 30.03.2001, 98/02/0380
Im InstZug wurde der Bf für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers (H GmbH) eines Kfz unterlassen, der Beh, die den Zulassungsschein für dieses Kfz ausgestellt habe binnen einer Woche die erfolgte Änderung des Standortes dieses Kfz anzuzeigen und dadurch gegen § 42 Abs 1 KFG verstoßen.