§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzer, Lenkerauskunft; Strafverfahren, Bezeichnung lediglich als „Verantwortlicher und somit zur Vertretung des Zulassungsbesitzers nach außen Berufener“; Bezeichnung als vom Zulassungsbesitzer benannter Auskunftspflichtiger, keine)
VwGH 09.03.2001, 97/02/0067