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VwGH 5. 7. 2000, 96/03/0110 (JAGDRECH)

JudikaturJAGDRECHZfV 2002/853ZfV 2002, 398

§ 64 Abs 1 Oö JagdG 1964 (Abhalten des Wildes, Wildschadenverhütung; Anordnung der Errichtung eines schalenwilddichten Zaunes)

§ 64 Abs 2 Oö JagdG 1964 (Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden)

§ 64 Abs 5 Oö JagdG 1964 (Anwendung des Abs 2 bei Gefährdung des Waldes, kein Ermessen; jeweiliger Jagdausübungsberechtigter ist Adressat der behördlichen Aufforderung zu Schutzmaßnahmen)

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